Jugendordnung des Turnverein 1895 e.V. Ockenheim

 

§ 1 Name und Mitgliedschaft

Name: Jugendabteilung des Turnverein 1895 e.V. Ockenheim

Mitglieder sind alle weiblichen und männlichen Jugendlichen bis zum Alter von 25 Jahren des Turnverein 1895 e.V. Ockenheim sowie alle innerhalb des Jugendbereichs gewählten und berufenen Mitarbeiter.

§ 2 Aufgaben

Die Vereinsjugend des TURNVEREIN 1895 E.V. OCKENHEIM führt und verwaltet sich im Rahmen der Vereinssatzung eigenständig und entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.
Die Aufgaben der Jugendarbeit sind:

a) Förderung des Sports als Teil der Jugendarbeit

b) Pflege der sportlichen Betätigung zur körperlichen Leistungsfähigkeit, Gesunderhaltung und Lebensfreude

c) Erziehung zur kritischen Auseinandersetzung mit der Situation der Jugendlichen in der Gesellschaft

d) Anregung zum gesellschaftlichen Engagement

e) Förderung von Toleranz, Respekt und Fairness.

§ 3 Organe

Organe der Jugend des TURNVEREIN 1895 E.V. OCKENHEIM sind die Jugendvollversammlung und der Jugendausschuss.

§ 4 Jugendvollversammlung

a) Die Jugendvollversammlungen sind ordentlich und außerordentlich. Sie bestehen aus allen Mitgliedern bis zum Alter von 25 Jahren und dem Jugendausschuss.
Jugendvollversammlungen sind das höchste Organ der Vereinsjugend.
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 10. bis 25. Lebensjahr und die Mitglieder des Jugendausschusses.
Die Stimme ist nicht übertragbar.

b) Bei Abstimmung und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der Stimmberechtigten.
Ausnahme: Änderungen der Jugendordnung bedürfen der Zustimmung von mindestens 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten.

c) Aufgaben der Jugendvollversammlung sind u.a.:

- Wahl des Jugendausschusses

- Entgegennahme der Berichte der Beisitzer

- Beschlussfassung über vorliegende Anträge

- Festlegung von Schwerpunkten der Jugendarbeit

- Vorschläge für das Jahresprogramm

d) Die ordentliche Jugendvollversammlung findet jährlich und in der Regel vor der Mitgliederversammlung des Vereins statt. Sie wird zwei Wochen zuvor vom Jugendausschuss unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch Aushang und Bekanntgabe im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Gau-Algesheim einberufen.
Auf Antrag von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder der Jugendvollversammlung oder einem mit 50 % der Stimmen gefassten Beschluss des Jugendausschusses muss eine außerordentliche Jugendvollversammlung innerhalb von zwei Wochen mit einer Ladungsfrist von sieben Tagen stattfinden.

e) Die Jugendvollversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Sie wird beschlussunfähig, wenn die Hälfte der nach der Anwesenheitsliste stimmberechtigten Teilnehmer nicht mehr anwesend ist. Voraussetzung ist, dass die Beschlussunfähigkeit durch den Versammlungsleiter auf Antrag festgestellt wird.

§ 5 Jugendausschuss

Der Jugendausschuss besteht aus:

-         Dem/der Vorsitzenden und Stellvertreter(in),

-         fünf Beisitzern aus den jeweiligen Fachabteilungen (Badminton, Fastnacht, Gerätturnen, Leichtathletik und Tischtennis),

-         eine Jugendvertreterin und einen Jugendvertreter, die zum Zeitpunkt der Wahl noch Jugendliche sind und

-         einem Kassenwart.

Aufgaben des Jugendausschusses sind:

-         Durchführung der von der Jugendversammlung gesetzten Aufgaben 

-         Vertretung der Jugend im Vereinsvorstand durch den Vorsitzenden

-         Betreuung der Jugendlichen auf allen Gebieten des Vereinszweckes

-         Koordination der gesamten Jugendarbeit

-         Pflege der Gemeinschaft

-         Aufstellung und Durchführung des Jahresprogrammes

-         Einberufung der Jugendvollversammlung

Der Jugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse der Jugendversammlung.
Der Jugendausschuss ist für seine Beschlüsse der Jugendversammlung und dem Vorstand des Vereins verantwortlich.
Der Jugendausschuss entscheidet über die Verwendung der der Jugend zufließenden Mittel.
Am Ende des Rechnungsjahres ist eine Abrechnung anzufertigen, die vom Vorstand zu genehmigen ist. Über die Tätigkeit ist vom Jugendleiter ein Jahresbericht abzufassen und dem Vorstand vorzulegen.

§ 6 Inkrafttreten

Diese Jugendordnung tritt mit der Verabschiedung durch den Vorstand des TURNVEREIN 1895 E.V. OCKENHEIM am heutigen Tag in Kraft.

Verabschiedet durch den Vorstand des Vereins am 13.12.2011.